Die Kostenberechnung ist maßgeblich für Ihr gesamtes Honorar. Gehen Sie kein Risiko ein und sichern Sie sich ab. In einem
Urteil* hat der BGH Stellung
bezogen:
"Das
Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach
den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge,
die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die
Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen
werden. *Urteil vom 05.08.2010, Az.: VII ZR 14/09